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§ 20 Abs. 1 des Kodex – Fortbildungsveranstaltung mit allgemeinen Inhalten

AZ.: 2008.1-219 (1. Instanz)

Leitsatz

Allgemein arzneimittelbezogene kostenrechtliche Fragen können nicht für sich alleine Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Kodex sein, ohne dass sich die Teilnehmer an den Kosten angemessen beteiligen. Sie können allenfalls in eine erlaubte Fortbildungsveranstaltung einbezogen werden, soweit ihr Zeitanteil unter 50% beträgt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärzte und Ärztinnen am 20.12.2007 zu einer ca. 90-minütigen Fortbildungsveranstaltung in das Median Hotel in Lehrte eingeladen. Das Thema der Fortbildungsveranstaltung lautete: „Der „Neue“ EBM 2008“. Der EBM 2008 ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten.

Die Themeninhalte gliederten sich wie folgt:

  • „Wieder mal alles anders?“
  • „Die wichtigsten Änderungen und Neuheiten“
  • „Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus?“
  • „Ausblick auf 2009“

An der Veranstaltung haben 28 Ärzte teilgenommen. An den Kosten für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung mussten sich die Teilnehmer nicht beteiligen. Diese wurden durch das Mitgliedsunternehmen getragen. Kosten, die den Teilnehmern für die An- und Abreise entstanden sind, wurden von diesen selbst getragen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Unternehmen hat gegen § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen, da sich die Veranstaltung zum Thema „Der „Neue“ EBM 2008“ nicht mit dessen Pharmabereich befasste.

Zwar handelte es sich bei der Veranstaltung um eine (aus der Sicht der Ärzte) berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung, jedoch ist gem. § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex weiter Voraussetzung, dass sich die Veranstaltung als eigene (interne) Fortbildungsveranstaltung unmittelbar (direkt) mit dem Pharmabereich des Unternehmens befasst. Die Fortbildungs­veranstaltung muss einen direkten Zusammenhang mit dem Pharmabereich des veranstalten den Pharmaunternehmens haben und aus diesem Bereich zu einer Wissensvermittlung bei den Ärzten führen. Das bedeutet nicht, dass sich die Veranstaltung zwingend mit bestimmten Arzneimitteln des Unternehmens befassen muss. Aus den in § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex unter „insbesondere“ aufgeführten Beispielen erfolgt keine derartige Einschränkung, sondern nur, dass es um Themen gehen muss, die sich (unmittelbar) mit dem Pharmabereich des Unternehmens befassen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Fortbildungsveranstaltung vorzunehmen, in deren Rahmen auf den Inhalt der einzelnen Vorträge einzugehen ist (FS II 4/07/2007.3-160).

Des Weiteren können nach der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz (FS II 2/06/2005.12-106) ergänzend – nicht für sich allein als Gegenstand einer Fort bildungsveranstaltung – Themen einbezogen werden, die in einem engen, fachlich übergreifenden Zusammenhang zum Pharma­bereich des Unternehmens stehen und in ihrer Verknüpfung mit Themen aus diesem Bereich eine sinnvolle Fortbildungseinheit bilden. So können in eine erlaubte Fortbildungsveranstaltung (allgemein) arzneimittelbezogene, kostenerstattungsrechtliche Fragen einbezogen werden. Erforderlich ist in einem solchen Fall lediglich, dass dieser Fortbildungsteil weniger Gewicht hat als die anderen Teile, d.h. unter 50% der Gesamtveranstaltung liegt (FS II 4/07/2007.3-160).

Ziel der Veranstaltung war ausweislich des Einladungsschreibens die Information über relevante Änderungen und Neuerungen verbunden mit entsprechenden Hinweisen zur korrekten Anwendung der Gebührenordnungspositionen.

Allgemein arzneimittelbezogene, kostenrechtliche Fragen können nicht für sich allein Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Kodex sein, sie können allenfalls in eine erlaubte Fortbildungsveranstaltung einbezogen werden, soweit ihr Zeitanteil von untergeordneter Bedeutung ist. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der pharmabezogene Fortbildungsteil weniger als 50% der Gesamtveranstaltung ausmachte.

Bei der durchgeführten Fortbildungsveranstaltung handelte es sich um eine unentgeltliche Zuwendung arzneimittelfremder Fortbildungsleistungen, die nur gewährt werden dürfen, wenn sich der Arzt an den Kosten angemessen beteiligt. Eine Kostenbeteiligung ist jedoch nicht erfolgt.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2008