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§§ 3, 4 Nr. 1 u. Nr. 11 UWG, § 21 Abs. 2 FSA-Kodex – Unentgeltliche Abgabe eines Fachbuchs an Ärzte anlässlich einer externen Fortbildungsveranstaltung durch ein Nichtmitglied

AZ.: 2008.5-235 (1. Instanz)

Leitsatz

Die im Rahmen einer Imagewerbung erfolgte unentgeltliche Abgabe eines Fachbuchs (Buchhandelspreis 89,50 EUR) durch ein Nichtmitglied an Teilnehmer einer wissenschaftlichen Tagung einer medizinischen Fachgesellschaft stellt einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 21 FSA-Kodex dar.

Sachverhalt

Das Unternehmen (kein FSA-Mitglied) hatte durch eine externe Agentur ein medizinisches Fachbuch (Buchhandelspreis 89,50 EUR) in Kongressmappen einlegen lassen, die von der Agentur an Teilnehmer (Ärzte) einer von einer medizinischen Fachgesellschaft im April 2008 in Berlin veranstalteten Tagung „mit freundlicher Empfehlung“ des Unternehmens verteilt wurden. Das Unternehmen selbst war auf der Tagung nicht mit Produktwerbung vertreten. Die Unterlagen in den Kongressmappen wiesen keinen Bezug zu Produkten des Unternehmens auf.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FSA-Kodex bildet einen allgemeinen Maßstab für lauteres Wettbewerbsverhalten unter den Marktteilnehmern, den pharmazeutischen Unternehmen und findet deshalb, wie gerichtlich anerkannt, im Rahmen der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG Anwendung auch auf Wettbewerber, die nicht Mitglieder des FSA oder unterworfene Unternehmen sind, wenn diese gegen Vorschriften des Kodex verstoßen. Die unentgeltliche Abgabe des Fachbuchs, die im Rahmen der Imagewerbung erfolgte, verstieß gegen § 21 Abs. 2 FSA-Kodex, da sie außerhalb eines dafür zugelassenen Anlasses (personenbezogen und sozialadäquat) erfolgte. Der Wert des Buchgeschenks lag über der Geringwertigkeitsgrenze, wobei nicht entscheidend war, ob das Unternehmen, wie vorgetragen, eine Restauflage zum Stückpreis von 4,70 EUR aufgekauft hatte. Maßgebend für die Wertbestimmung ist der Markt-(Buchhandels-)preis.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung beträgt 5.100 EUR. Berlin, im September 2008