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§ 21 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise – Unentgeltliche Abgabe einer Broschüre zum Vertragsarztrecht im Rahmen der Imagewerbung

AZ.: 2009.10-273 (1. Instanz)

Leitsatz

Die unentgeltliche Abgabe einer 42-seitigen Broschüre (Buchhandelspreis 9,95 €), die Änderungen des Vertragsarztrechts mit praktischen Fallbeispielen darstellt, durch ein Mitgliedsunternehmen an Angehörige der Fachkreise fällt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz (FS II 4/08/2008.2-1228) nicht unter die analog anzuwendende Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG und ist daher, wenn beim Beschenkten kein besonderer Anlass nach § 21 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise vorliegt, unzulässig.

Sachverhalt

In einem bekannten Wissenschaftsverlag erscheint eine 42-seitige Broschüre, verfasst von Rechtsanwälten, mit dem Titel „Das neue Vertragsarztrecht in der Praxis“. Die Broschüre enthält eine systematische Darstellung der ab 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Vertragsarztrechts nebst praktischen Fallbeispielen. Der Buchhandelspreis beträgt 9,95 €. Die Broschüre enthält auf der inneren Textseite eine Widmung „Mit freundlicher Empfehlung“ (Mitgliedsunternehmen XY) sowie auf einer weiteren Seite den Hinweis, dass die Drucklegung der Publikation durch das Mitgliedsunternehmen unterstützt worden sei.

Es wurde beanstandet, das Unternehmen habe die Broschüre unentgeltlich an Angehörige der Fachkreise abgegeben, was das Unternehmen bestritt. Die Broschüre sei nicht zur Abgabe an Angehörige der Fachkreise vorgesehen. Wie sich aus dem Hinweis und der Widmung ergäbe, habe das Unternehmen lediglich die Drucklegung des Buches unterstützt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Im Verlauf des Verfahrens konnte nicht ermittelt werden, wann, an wen und auf welche Weise die Broschüre durch das Mitgliedsunternehmen in wenigstens einem Fall an einen Angehörigen der Fachkreise abgegeben wurde. Hierzu hätte es eines substantiierten Sachvortrags, ggf. unter Beweisantritt, des Beanstanders bedurft. Allein die in einem Teil der Auflage der Broschüre enthaltene Widmung („Mit freundlicher Empfehlung“) läßt noch keinen Schluss auf eine unentgeltliche Abgabe durch das Unternehmen zu. Im Zusammenhang mit der Bemerkung, dass die Drucklegung mit Unterstützung des Unternehmens erfolgt sei, ist die Widmung lediglich als Image fördernder Hinweis zu verstehen.

Auf einen substantiierten Sachvortrag im Hinblick auf die unentgeltliche Abgabe wäre es für die Feststellung eines Kodexverstoßes nach § 21 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise jedoch angekommen. Der Spruchkörper 1. Instanz kam nicht zu dem Schluss, dass ein derartiger Verstoß, etwa in Anlehnung an die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz (Az.: FS II 4/08/2008.2-128 – „Download-Broschüre“), bereits aus Rechtsgründen auszuschließen sei. Der Spruchkörper 2. Instanz hatte entschieden, dass auch eine zusammenfassende und systematische Darstellung eines Gegenstandes, auch in gedruckter Fassung, unter die auf die Imagewerbung nach § 21 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise anwendbare Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG fallen könne, wenn der Gegenstand der Broschüre bzw. des Buches wenigstens einen mittelbaren Unternehmensbezug habe.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die hier vorliegende systematische Darstellung der Novellierung des Vertragsarztrechts, angereichert mit Fallbeispielen und Verweisen auf die vorhandene Rechtsprechung, noch unter „Auskünfte und Ratschläge“ i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG subsumiert werden kann. Mit Sicherheit fehlt bei der vorliegenden Thematik des Vertragsarztrechts jedoch der wenigstens mittelbare Unternehmensbezug. Hier werden rechtliche Beziehungen und Sachverhalte erörtert, die allein für die Sphäre der potentiell angesprochenen Fachkreise relevant sind. Hingegen behandelte die vom Unternehmen zum Download zur Verfügung gestellte Broschüre, die Gegenstand der o.g. Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz war, sozial- bzw. erstattungsrechtliche Fragen, die sowohl für das Verschreibungsverhalten des Arztes als auch für Produkte des Unternehmens von Bedeutung waren.

Ergebnis

Da ein Kodexverstoß nicht nachweisbar war, wurde das Beanstandungsverfahren eingestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Berlin, im März 2010