Gibt das betroffene FSA-Mitglied nach Einleitung des Beanstandungsverfahrens gegenüber einem FSA-Mitglied, das nicht Beanstandender ist („Dritter“), eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bleibt es dennoch verpflichtet, bei Begründetheit der Beanstandung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem FSA abzugeben.