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§ 21 Abs. 1 (n.F.) FSA-Kodex Fachkreise – Verbot des Angebots und der Abgabe von Geschenken

AZ.: 2014.7-426 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Auf externen Fortbildungsveranstaltungen ist das Angebot und die Abgabe von Geschenken wie z.B. Kugelschreiber oder Lanyards (Schlüsselanhänger) an Angehörige der Fachkreise durch § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung verboten.

2. Die in der Leitlinie 3.9 des Vorstands des FSA zu § 6 Abs. 2 i.V.m. § 15a Abs. 1 Nr. 1 genannten Ausnahme für „einfache Schreibblöcke und geringwertige Schreibstifte“ gilt nicht für andere Artikel wie z.B. Schlüsselanhänger.

3. Ist das Unternehmen sich über den Regelungsinhalt eines Verbots des FSA-Kodex Fachkreise im Unklaren und erhält es dazu eine Klarstellung durch den FSA, so ist ein Zeitraum von sechs Kalendertagen völlig ausreichend, um die Klarstellung bei den Aktivitäten des Unternehmens zu berücksichtigen.

Sachverhalt

In der Zeit vom 23. – 25. Juli 2014 fand in Bad Kissingen der Bayrische Chirurgenkongress statt, dem eine begleitende Industrieausstellung angegliedert war. Die Takeda Pharma Vertrieb GmbH & Co. KG nahm neben zahlreichen weiteren Unternehmen an dieser Industrieausstellung mit einem Stand teil.

Dem FSA ging eine anonyme Beanstandung zu, der zufolge das Mitgliedsunternehmen auf diesem Stand Kugelschreiber und Lanyards (Schlüsselanhänger), die mit dem Unternehmenslogo gekennzeichnet waren, zur unentgeltlichen Mitnahme ausgelegt hatte.

Die Schiedsstelle hat das Unternehmen daraufhin angehört und auf § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung hingewiesen, der Angebot und Abgabe dieser Artikel verbietet. Das Unternehmen räumte ein, auf dem o.g. Kongress jeweils ca. 30 Kugelschreiber und Lanyards (Schlüsselanhänger), die mit dem Unternehmenslogo gekennzeichnet waren, ausgelegt und z.T. auch abgegeben zu haben. Es berief sich insoweit jedoch auf die Unsicherheit, die unternehmensintern zur Auslegung der Leitlinie 3.9 des Vorstands des FSA gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 15a Abs. 1 Nr. 1 bestanden habe.

Das Unternehmen hatte diese Unsicherheit in einer Anfrage an den FSA vom 11. Juli adressiert und durch den Geschäftsführer des FSA mit Mail vom 17. Juli 2014 die Auskunft erhalten, dass die Ausnahme, die sich aus Ziffer 3.9 der verbindlichen Leitlinien des FSA-Vorstands zu einfachen Schreibblöcken und geringwertigen Schreibstiften ergibt, sich nur auf „interne“ Veranstaltungen, die durch das pharmazeutische Unternehmen selbst organisiert werden, bezieht, dass bei „externen“ Veranstaltungen Dritter aber das generelle Verbot des § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise greife.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Mitgliedsunternehmen hat gegen § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise verstoßen, weil es auf dem o.g. Kongress jeweils ca. 30 Kugelschreiber und Lanyards (Schlüsselanhänger), die mit dem Unternehmenslogo gekennzeichnet waren, ausgelegt und z.T. auch abgegeben hat.

Die vom Unternehmen angeführte Unsicherheit zum Regelungsinhalt des Verbots vermag die Unzulässigkeit der Abgabe nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die genannte Leitlinie lediglich Ausnahmen für „einfache Schreibblöcke und geringwertige Schreibstifte“, aber nicht Schlüsselanhänger aufführt, war diese Unsicherheit spätestens seit der Klarstellung durch den Geschäftsführer des FSA mit Mail vom 17. Juli 2014 entfallen. Da die Veranstaltung sechs Kalendertage später stattfand, war der Zeitraum völlig ausreichend, um die Klarstellung beim Stand auf dem o.g. Kongress zu berücksichtigen und damit auf Angebot und Abgabe dieser Artikel zu verzichten.

Ergebnis

Das Unternehmen hat sich nach Abmahnung verpflichtet, es zu unterlassen, auf externen Fortbildungsveranstaltungen Angehörigen der Fachkreise Geschenke anzubieten oder zu gewähren wie z.B. Kugelschreiber oder Lanyards (Schlüsselanhänger);

Gegen das Unternehmen wurde darüber hinaus eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 EUR, zu zahlen zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, festgesetzt. Die Strafe wurde gezahlt.

Berlin, im September 2014