Skip to content

§§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V. m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise Sponsoring einer externen Fortbildungsveranstaltung in Garmisch-Partenkirchen und in der Nähe des Riessersee Az.: 2019.5-598/9

Az.: 2019.5-598/9

Verfahren eingestellt: Tagungsort für Zulässigkeit der Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung ohne Relevanz

Die beanstandete Unterstützung der Fortbildungsveranstaltung, die eine lokale Klinik in Garmisch-Partenkirchen in den eigenen Räumen und in einer Tagungsstätte am Riessersee durchführte, hat sich aufgrund der Zulässigkeit der Tagungsstätten als kodexkonform erwiesen. Beide Veranstaltungsstätten waren weder als für ihren Unterhaltungswert bekannt noch als extravagant einzustufen. Dass die Veranstaltungsstätten sich in einem Ort mit touristischem Reiz befanden, ist nach der aktuell geltenden Fassung des Kodex unerheblich. Das Verfahren wurde eingestellt, die Beanstandende hat auf Einspruch verzichtet.

Leitsätze

Die unmittelbare Nähe einer Veranstaltungsstätte zu einem Hotel, das dem Standard eines Business Hotels überschreiten mag, ist unbeachtlich, soweit das Hotel nicht in irgendeiner Form erkennbar in die Veranstaltung mit einbezogen wird (– Bestätigung zu den Verfahren Az. 2019.3-579-584).
2. Dies gilt entsprechend für eine Veranstaltungsstätte, die in der Freizeitregion um Garmisch- Partenkirchen gelegen ist.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Beanstandung, zwei Mitgliedsunternehmen beabsichtigten Assistentenseminare zur Urologie zu sponsern, die im Sommer 2019 zum 18. Mal in einem lokalen Klinikum in Garmisch-Partenkirchen und in einem Hotel direkt am Riessersee veranstaltet wurden. Die Beanstandende sah in der Auswahl der Tagungsstätte in einem Hotel direkt am Riessersee einen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise (– im Folgenden: Kodex -).

Die Mitgliedsunternehmen bestätigten ihre Zusage, die Veranstaltung finanziell zu unterstützen. Allerdings hielten Sie die Veranstaltungsstätte für kodexkonform. Die Veranstaltung sei teilweise im Klinikum und – aus Platzgründen – teilweise in der Tagungsstätte hinter dem Hotel Riessersee durchgeführt worden. Das Hotel selbst sei für die Veranstaltung nicht genutzt worden, auch die dort vorhandenen Wellness-Angebote seien für die Teilnehmer nicht zugänglich gewesen.

Der Veranstalter hat dies gegenüber der Schiedsstelle bestätigt und die Auswahl des Hotels mit der unmittelbaren Nähe zum Klinikum (ca. 6.6 km) und mit den vorteilhaften Konditionen begründet; vergleichbare Tagungsstätten gäbe es zu diesem Preis am Ort nicht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 Kodex ist die finanzielle Unterstützung von – wie hier – externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Die Höhe der Unterstützung und das Programm der Veranstaltung werden von der Beanstandenden nicht als kritisch angesehen; auch die Schiedsstelle sieht dazu keinen Anlass.

Gem. Satz 4 dieser Bestimmung gelten für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen entsprechend. Dazu bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex, dass „die Auswahl (…) der Tagungsstätte (…) allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (hat). Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Die Unternehmen sollen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.

Als Tagungsstätte wurden das Klinikum und der separate Tagungsbereich hinter dem Hotel Riessersee ausgewählt, aber nicht das Hotel Riessersee selbst. Weder die Internet-Darstellung noch der Vortrag der Beanstandenden lassen Hinweise darauf erkennen, dass diese Stätten den vom Kodex gegebenen Rahmen überschreiten, also z.B. für Unterhaltungswert bekannt wären oder als extravagant anzusehen sein könnten.

Soweit eine der Tagungsstätten unweit des Riessersee und beide in der Urlaubsregion rund um Garmisch-Partenkirchen liegen, ist dies für die Kodex-Betrachtung nicht von Bedeutung. Die Örtlichkeit ist nach der neueren Spruchpraxis und der aktuellen Fassung von § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex in der Regel nicht von Bedeutung (vgl. FS II 2/19/ 2018.12-573/4). Der „Tagungsort“ kann nicht im Wege der Auslegung in das Merkmal („extravagante“) „Tagungsstätte“ hineininterpretiert werden. Die „Tagungsstätte“ wird nicht allein dadurch „extravagant“, dass der „Tagungsort“ möglicherweise als extravagant anzusehen ist.

Unstreitig war, dass die Unternehmen weder Teilnehmer zur Veranstaltung eingeladen noch die Finanzierung von Unterhaltungsprogrammen zugesagt hatten. Der Aufenthalt einzelner Teilnehmer im Hotel hat daher, wenn überhaupt, auf Veranlassung dieser Teilnehmer und auf deren Kosten stattgefunden. Darauf haben die Sponsoren keinen Einfluss; sie müssten dies auch nicht vertreten.
Nach alledem war die Beanstandung unbegründet.

Ergebnis

Die Verfahren wurden eingestellt. Die Beanstandende hat auf Einsprüche verzichtet.

Berlin, im September 2019