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§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise – Angemessenheit der finanziellen Unterstützung einer externen Fortbildungsveranstaltung

AZ.: Az.: 2011.11-312 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Für die Beurteilung des dem Unternehmen eingeräumten Werbeumfangs bzw. Werbeeffekts als Kriterium für die Angemessenheit des Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung sind vor allem die fachliche Bedeutung und die Dauer der Veranstaltung und die damit verbundene Anzahl der erwarteten Teilnehmer maßgebend.

2. Das Sponsoring einer von einer Klinik durchgeführten Fortbildungsveranstaltung mit einem Betrag von 1.000 EUR im Gegenzug zum Betreiben eines Standes zur Darstellung der Forschungsleistungen und Produkte des Unternehmens und zur Nennung als Sponsor im Programm ist noch angemessen, wenn eine Teilnehmerzahl von 50 Ärzten erwartet wird und die Veranstaltungsdauer ca. 3-4 Stunden beträgt, wobei auf zwei jeweils halbstündige Referate von Klinikärzten ein fachlicher Gedankenaustausch von ca. 2-3 Stunden folgt.

Sachverhalt

Ein Unternehmen (FSA-Mitglied) unterstützte die von einer orthopädischen Klinik durchgeführte Fortbildungsveranstaltung für Ärzte zum Thema „Neues in der Schulterchirurgie“ mit einer finanziellen Zuwendung von EUR 1.000. Die Veranstaltung, die um 19.00 Uhr begann, bestand aus zwei jeweils halbstündigen Referaten zu Fachthemen der Schulterchirurgie, an die sich um 20.00 Uhr ein kollegialer Austausch zwischen den teilnehmenden Ärzten, begleitet durch ein Abendessen (Büffet), anschloss.

Im Gegenzug zur finanziellen Unterstützung betrieb das Unternehmen während der Veranstaltungsdauer einen Ausstellungsstand im Bereich des Veranstaltungsortes und wurde an prominenter Stelle im Veranstaltungsprogramm als Sponsor benannt. Nach Auskunft des Veranstalters wurden ca. 400 Einladungen an Ärzte verschickt. Das Unternehmen ging bei der Vereinbarung des Sponsoring von ca. 50 Teilnehmern aus. Tatsächlich nahmen 39 Ärzte an der Veranstaltung teil.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ob die finanzielle Unterstützung einer externen Fortbildungsveranstaltung dem nach § 20 Abs. 5 S. 1 FSA-Kodex Fachkreise geforderten „angemessenem Umfang“ genügt, ist beim Sponsoring an dem Marketing- bzw. Werbeumfang zu messen, der dem Sponsor im Rahmen der Veranstaltung eingeräumt wird (s. FS I 2005.2-56; Leitlinie des FSA-Vorstands gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 11 FSA-Kodex Fachkreise, dort Nr. 6). Hauptkriterium für die Bestimmung des Werbeeffekts, insbesondere beim Betreiben eines Ausstellungsstandes, ist die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer, die das Unternehmen mit der Präsentation seiner Produkte und Leistungen erreichen kann. Die Teilnehmerzahl wiederum hängt von der fachlich-wissenschaftlichen Qualität und der Dauer der Veranstaltung ab. Der berufsbezogene fachliche Charakter und die Qualität der Referate von Ärzten aus der zu dem vorgestellten Thema spezialisierten Klinik stand hier außer Frage. Die Klinik veranstaltet regelmäßig derartige „Fortbildungstage“. Allerdings war wegen der Veranstaltungszeit (Beginn am Mittwochabend um 19.00 Uhr) und des insgesamt nur einstündigen Referatsteils lediglich ein Teilnehmerkreis zu erwarten, der sich aus dem näheren Einzugsgebiet des Tagungsortes rekrutierte. Insoweit erwies sich die Einschätzung des Unternehmens über die Teilnehmerzahl als annähernd realistisch. Das Unternehmen hatte die Möglichkeit, im Rahmen seines Informationsstandes mit den Teilnehmern ca. 2-3 Stunden nach Abschluss der Referate über seine Forschungsschwerpunkte und Produkte ins Gespräch zu kommen. Für diesen Marketing- bzw. Werbeeffekt erscheint die Zahlung von 1.000 EUR noch als angemessene Gegenleistung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausstellungsstände bei ganztägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen, die auch von einer größeren Anzahl von Ärzten besucht werden, gewöhnlich nur zu einem höheren als dem hier gezahlten Betrag angemietet werden.

Ergebnis

Da kein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 S. 1 FSA-Kodex Fachkreise angenommen wurde, wurde das Beanstandungsverfahren eingestellt.

Berlin, im Dezember 2012