§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise – Angemessenheit der finanziellen Unterstützung einer externen Fortbildungsveranstaltung
Leitsätze
1. Für die Beurteilung des dem Unternehmen eingeräumten Werbeumfangs bzw. Werbeeffekts als Kriterium für die Angemessenheit des Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung sind vor allem die fachliche Bedeutung und die Dauer der Veranstaltung und die damit verbundene Anzahl der erwarteten Teilnehmer maßgebend.
2. Das Sponsoring einer von einer Klinik durchgeführten Fortbildungsveranstaltung mit einem Betrag von 1.000 EUR im Gegenzug zum Betreiben eines Standes zur Darstellung der Forschungsleistungen und Produkte des Unternehmens und zur Nennung als Sponsor im Programm ist noch angemessen, wenn eine Teilnehmerzahl von 50 Ärzten erwartet wird und die Veranstaltungsdauer ca. 3-4 Stunden beträgt, wobei auf zwei jeweils halbstündige Referate von Klinikärzten ein fachlicher Gedankenaustausch von ca. 2-3 Stunden folgt.
Sachverhalt
Ein Unternehmen (FSA-Mitglied) unterstützte die von einer orthopädischen Klinik durchgeführte Fortbildungsveranstaltung für Ärzte zum Thema „Neues in der Schulterchirurgie“ mit einer finanziellen Zuwendung von EUR 1.000. Die Veranstaltung, die um 19.00 Uhr begann, bestand aus zwei jeweils halbstündigen Referaten zu Fachthemen der Schulterchirurgie, an die sich um 20.00 Uhr ein kollegialer Austausch zwischen den teilnehmenden Ärzten, begleitet durch ein Abendessen (Büffet), anschloss.
Im Gegenzug zur finanziellen Unterstützung betrieb das Unternehmen während der Veranstaltungsdauer einen Ausstellungsstand im Bereich des Veranstaltungsortes und wurde an prominenter Stelle im Veranstaltungsprogramm als Sponsor benannt. Nach Auskunft des Veranstalters wurden ca. 400 Einladungen an Ärzte verschickt. Das Unternehmen ging bei der Vereinbarung des Sponsoring von ca. 50 Teilnehmern aus. Tatsächlich nahmen 39 Ärzte an der Veranstaltung teil.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Ergebnis
Da kein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 S. 1 FSA-Kodex Fachkreise angenommen wurde, wurde das Beanstandungsverfahren eingestellt.
Berlin, im Dezember 2012