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§ 6 Abs. 3 S. 2; § 6 Abs. 7 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3, S.2; § 20 Abs. 7) – Rahmenprogramm

AZ.: FS II 3-04-2004.7-9 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Die Durchführung eines Symposiums in einem Gastraum auf einem Campingplatz im Zusammenhang mit einer Kanufahrt stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex dar.

2. Kostenlose Einladungen an Ärzte und deren Partner oder andere Begleitpersonen im Zusammenhang mit einem Symposium oder anderen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen zu einem Kanuwandern oder vergleichbaren sportlichen Aktivitäten stellen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex dar.

3. Verpflichtungserklärungen, die im Einspruchsverfahren abgegeben werden, haben keine verfahrensbeendende Wirkung.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen (Mitglied) führte im Mai 2004 ein Symposium durch. Die Teilnehmer trafen sich auf einem Campingplatz. In einem Gastraum fand ein 1 ½-stündiger Vortrag zum Thema statt. Im Anschluss daran wurden die Teilnehmer und die Begleitpersonen zu einer 3-stündigen Kanufahrt eingeladen. Die Kosten trug das Mitgliedsunternehmen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat das Mitgliedsunternehmen verpflichtet, es zu unterlassen,

a) Tagungsorte nach dem Freizeitwert und im Zusammenhang und wegen Kanufahrten, wie mit dem obigen Symposium geschehen, auszuwählen und

b) Ärzte und deren Partner oder andere Begleitpersonen im Zusammenhang mit dem Symposium oder anderen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen kostenlos zu Kanufahrten oder vergleichbaren sportlichen Aktivitäten einzuladen.

Das Mitgliedsunternehmen gab während des Einspruchsverfahrens eine modifizierte Verpflichtungs-
erklärung ab.

Der zulässige Einspruch des Mitglieds wurde vom Spruchkörper 2. Instanz in vollem Umfang zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz ist zurecht ergangen.

1. Das Beanstandungsverfahren ist nicht durch die Verpflichtungserklärung zu Ende gegangen, die das Mitglied im Einspruchsverfahren abgegeben hat. Das ergibt sich bereits aus § 20 (6) 2 VerfO. Danach haben Verpflichtungserklärungen, die nach Fortsetzung des Verfahrens abgegeben werden, keine verfahrensbeendende Wirkung. Im Übrigen ist auch die modifiziert abgegebene Verpflichtungserklärung nach der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unzulässig.

2. Die Unterlassungsverpflichtungen, die der Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen hat, sind nicht zu unbestimmt. Sie gehen auch nicht zu weit.
a) Die Entscheidung der 1. Instanz bringt im Wege zulässiger Verallgemeinerung unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform deutlich zum Ausdruck, dass sie alle Tagungsorte erfasst, die nach dem Freizeitwert, nämlich im Zusammenhang und wegen Kanufahrten wie geschehen, ausgewählt werden.

b) Soweit die Entscheidung der 1. Instanz nicht nur kostenloses Kanuwandern gemäß der konkreten Verletzungsform umfasst, sondern auch dieser entsprechende, kostenlose sportliche Aktivitäten wie etwa Radwandern, handelt es sich ebenfalls um eine zulässige Verallgemeinerung. Diese ist hinreichend bestimmt und geht nicht zu weit. Durch die Formulierung „vergleichbare sportliche Aktivitäten“ wird zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass Kern des Kodexverstoßes die Kostenlosigkeit nicht gerade das Kanuwanderns ist, sondern – allgemeiner ausgedrückt – der sportlichen Aktivität dieser Art.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Oktober 2004