§ 20 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Kodex – Fortbildungen im Ausland an 2 verschiedenen Tagungsorten
Leitsätze
1. Erstreckt sich eine Fortbildungsveranstaltung über 1,5 Tage, so ist für die Prüfung der Frage, ob die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte nach § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, von einer einheitlichen Fortbildungsveranstaltung mit zwei verschiedenen Veranstaltungsorten auszugehen. Die gesamte Veranstaltung mit allen Bestandteilen der Tagung ist als Einheit zu betrachten.
2. Die Einbeziehung einer Betriebsbesichtigung im Rahmen einer internen Fortbildungsveranstaltung ist kodexkonform, sofern die bei der Besichtigung erhaltenen Informationen (z. B. über verschiedene Darrreichungsformen) in engem Zusammenhang mit dem Thema der Fortbildung stehen und die Ärzte Einblicke in die Umsetzung von Erkenntnissen in der Praxis erhalten. Die Betriebsbesichtigung muss sich zwanglos in den wissenschaftlichen Kontext und Charakter der Tagung einfügen.
3. Nach § 20 Abs. 2 FS-Kodex steht der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter einer internen Fortbildungsveranstaltung dann eindeutig im Vordergrund, wenn das zeitliche Übergewicht bei den wissenschaftlichen Vorträgen liegt.
Sachverhalt
Ein Mitgliedsunternehmen (im Folgenden Firma) lud epileptologisch tätige Fachärzte (Neurologen und Psychiater, Nervenärzte) zur neurologischen Fortbildung in die Schweiz ein. Tagungsorte waren der Betrieb der Firma in Schaffhausen sowie das Schweizerische Epilepsie-Zentrum in Zürich. Die geplante Teilnehmer-Zahl lag bei 25 Ärzten, die aus ganz Deutschland – ausgenommen aus Baden-Württemberg – kamen.
Die eingeladenen Ärzte reisten individuell am Donnerstag, den 3. Mai 2007 nach Zürich an und trafen sich um 19 Uhr 30 im Hotel-Foyer zum Abendessen. Am Freitag, den 4. Mai 2007 erfolgte am Vormittag ein Bustransfer (von etwa 50 km, ab 8 Uhr) zum Betrieb der Firma. Dort fanden eine Produktionsbesichtigung von 1,5 Stunden sowie nach einer Kaffeepause die Vorstellung des Konzerns und seiner Tochterunternehmen statt, ebenfalls 1,5 Stunden. Nach dem Mittagessen in der Kantine der Firma gab es ab 14 Uhr einen 2-stündigen neurologischen Vortrag. Nach einer Kaffeepause folgte der Bustransfer zurück nach Zürich, dort das Abendessen.
Am Samstagvormittag fand eine 1-stündige Führung durch das Schweizerische Epilepsie-Zentrum statt. Des Weiteren wurden zwei insgesamt 2,5-stündige Vorträge gehalten. Die Tagung endete gegen 13:00 Uhr mit einem Mittagessen.
Auf die Rüge eines Mitglieds prüfte der FSA unter anderem, ob die Firma gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex (Tagungsort Schaffhausen) und gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 FS-Kodex (Unterbringung und Abendessen für zwei Tage) verstoßen hat. Die Firma machte geltend:
Die Wahl der Veranstaltungsorte und die Ausgestaltung der Tagung seien ausschließlich nach sachlichen und fachlichen Aspekten erfolgt. Die Fortbildung habe einen angemessenen Zeitrahmen. Im Vordergrund stehe der wissenschaftliche und berufsbezogene Charakter.
Nach einer vergeblichen Abmahnung vom 17. Juli 2007 erließ der FSA am 21. September 2007 folgende Entscheidung:
1) Es wird festgestellt, dass die Firma mit der Einladung von Ärztinnen und Ärzten aus Deutschland zu einer Fortbildungsveranstaltung nach Schaffhausen/Schweiz, soweit die Auswahl des Tagungsortes (Schaffhausen/Schweiz) nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern zur Durchführung einer Produktionsbesichtigung der Niederlassung der Firma erfolgt und der Zeitanteil der Produktionsbesichtigung nur einen verhältnismäßig geringen Anteil (20 %) an der auf den Tagungsort Schaffhausen/Schweiz entfallenden Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung ausmacht, wie mit der Einladung zur neurologischen Fortbildung geschehen, gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.
2) a) Die Firma wird daher verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu einer Fortbildungsveranstaltung nach Schaffhausen/Schweiz einzuladen, soweit die Auswahl des Tagungsortes (Schaffhausen/Schweiz) nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern zur Durchführung einer Produktionsbesichtigung der Niederlassung der Firma erfolgt und der Zeitanteil der Produktionsbesichtigung nur einen verhältnismäßig geringen Anteil (20 %) an der auf den Tagungsort Schaffhausen/Schweiz entfallenden Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung ausmacht, wie mit der Einladung zur neurologischen Fortbildung in Schaffhausen/Schweiz und Zürich/Schweiz geschehen;
b) Anlässlich von berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen für Ärztinnen und Ärzte Übernachtungskosten für eine erste von zwei Nächten sowie Bewirtungskosten für den ersten von zwei Abenden zu übernehmen, wobei der reine Fortbildungsteil nur an zwei Tagen stattfindet und der auf den ersten Fortbildungstag entfallende reine Fortbildungsteil lediglich 5 Stunden gegenüber einem Freizeitanteil von 6,5 Stunden beträgt, wie anlässlich der neurologischen Fortbildung in Schaffhausen/Schweiz und Zürich/Schweiz geschehen.
Gegen die Entscheidung hat die Firma fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet. Sie vertieft und ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, begründet worden.
I.
1) Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist nicht die Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex vorliegt.
a) Der Spruchkörper 1. Instanz ist offenbar davon ausgegangen, dass kein Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex gegeben ist. In der Begründung der Entscheidung wird darauf nicht abgestellt; der Tenor ist vielmehr auf Verstöße gegen § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex zugeschnitten.
b) Durch den Einspruch ist das Beanstandungsverfahren nur insoweit in die 2. Instanz gelangt, soweit der Spruchkörper 1. Instanz entschieden hat, nämlich über den Sachverhalt, aus dem nach seiner Auffassung Verstöße gegen § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex folgen.
Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex zu bejahen ist, fällt in den Rahmen eines anderen „Streitgegenstandes“, der nicht in die 2. Instanz gelangt ist; er betrifft zu einem wesentlichen Teil einen anderen Sachverhalt als denjenigen, der für § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex maßgebend ist. Vor allem kommt es in letzterem Zusammenhang auf Schaffhausen, in ersterem auf Zürich an. Diesen Ausführungen steht nicht entgegen, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 VerfO die Möglichkeit einer Verböserung vorsieht. Danach kann der Spruchkörper 2. Instanz im Rahmen seines Strafrahmens auch schwerere Sanktionen verhängen oder die Namensveröffentlichung anordnen. Das betrifft aber nur die Folgen eines festgestellten Verstoßes, dagegen nicht auch andere „Streitgegenstände“, bei denen zu einem wesentlichen Teil andere Sachverhalte zu prüfen sind.
c) Ergänzend weist der Spruchkörper 2. Instanz darauf hin, dass er ebenfalls einen Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex verneint.
Am Veranstaltungsort Zürich stehen mit dem Schweizerischen Epilepsiezentrum, der EPI-Klinik und den Schweizer Referenten notwendige Ressourcen und außerdem Fachkenntnisse zur Verfügung; zugleich sprechen logistische Gründe für die Wahl von Zürich. Es bestehen nicht etwa Anhaltspunkte dafür, dass die Einsprechende den Veranstaltungsort Zürich nur gewählt hat, um am Vortage eine Betriebsbesichtigung in Schaffhausen durchführen zu können. Demgemäss hat der Spruchkörper 1. Instanz zu Recht den Veranstaltungsteil am Samstag in Zürich nicht beanstandet, auch nicht – angesichts des straffen Zeitplans – gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex. Da die Veranstaltung demnach im Ausland, in Zürich, stattfinden durfte, ist nicht etwa noch zu prüfen, ob der Veranstaltungsort Schaffhausen für sich allein betrachtet gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex verstößt. Ob dieser Ort kodexkonform ausgewählt worden ist, entscheidet sich allein nach § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex.
II.
Der Einspruch ist begründet. Die Einsprechende hat weder gegen § 20 Abs. 3 FS-Kodex (1) noch gegen § 20 Abs. 2 FS-Kodex verstoßen (2).
1) Auch die Auswahl des Tagungsortes Schaffhausen ist allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex).
a) Gegen die Stadt Schaffhausen als solche bestehen schon angesichts des straffen Zeitplans der Veranstaltung keine Bedenken dagegen, sie als (zusätzlichen) Veranstaltungsort zu wählen. Darauf hat die 1. Instanz auch nicht abgestellt.
b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in Schaffhausen am Vormittag eine Betriebsbesichtigung – mit einer anschließenden Vorstellung des Konzerns und seiner Tochterunternehmen – stattfand.
Der Spruchkörper 1. Instanz hat einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex darin gesehen, dass in Schaffhausen bei einem Gesamtaufenthalt von 7,5 Stunden der Zeitanteil der Besichtigung der Produktionsstätte mit 1,5 Stunden lediglich 20 % betragen habe, daher von absolut untergeordneter Bedeutung gewesen sei und andere Kriterien als die Besichtigung für die Auswahl des Tagungsortes Schaffhausen (und der Tagungsstätte) nicht ausschlaggebend gewesen seien.
c) Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz fehlt es an einem Verstoß.
Auszugehen ist davon, dass die Auswahl von Zürich als Veranstaltungsort im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Da es sich um eine einheitliche Fortbildungsveranstaltung handelt, sind beide Veranstaltungsorte – Zürich und Schaffhausen – bei der Prüfung des § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex im Zusammenhang zu betrachten.
Die Einbeziehung einer Betriebsbesichtigung in eine interne Fortbildungsveranstaltung verstößt nicht von vornherein gegen den FS-Kodex. Sie kann gemäß § 20 Abs. 1 FS-Kodex Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung sein. Auch aus ärztlicher Sicht sind sie – anders als touristische Werksbesichtigungen mit Freizeitwert – sinnvoll, wenn die dabei „vermittelten Kenntnisse für ein besseres allgemeines Verständnis für die Anwendung der Produkte von Bedeutung sind“ (Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seite 101, Rdn. 39). Das trifft hier zu, wie die Einsprechende überzeugend dargestellt hat. Dann aber bestehen insoweit sachliche Gründe für den zusätzlichen Veranstaltungsort Schaffhausen und für die Veranstaltungsstätte Betriebsstätte.
Demgegenüber kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Produktionsbesichtigung „für die Indikation des Medikamentes sowie für die Verordnung des Arztes (k)eine grundlegende Bedeutung“ hatte, wie es der Spruchkörper 1. Instanz formuliert hat. Maßgebend ist, dass sich die bei der Besichtigung erhaltenen Informationen wie etwa über die verschiedenen Darreichungsformen in engem Zusammenhang mit dem Thema der Fortbildung standen und dass die Ärzte Einblicke in die Umsetzung von Erkenntnissen in der Praxis erhielten. Die Betriebsbesichtigung fügt sich demnach zwanglos in den wissenschaftlichen Kontext und Charakter der Tagung ein (vgl. zur Vermittlung von produktbezogenen Informationen im Rahmen von Veranstaltungen, bei denen der wissenschaftliche Charakter im Vordergrund steht: Dieners Seite 275, Rdn. 190 am Ende).
Wie dem Spruchkörper 1. Instanz allerdings einzuräumen ist, kommt etwas anders dann in Betracht, wenn der zeitliche Anteil der Besichtigung an der gesamten Veranstaltung nur gering ist und im Übrigen keine sachlichen Gründe für die Wahl des Tagungsortes vorliegen. Das ist etwa nach dem Sachverhalt anzunehmen, zu dem die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz in der Sache 2006.3-117 ergangen ist.
Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Hier sollte nicht nur an einem einzigen Tag eine Tagung mit Betriebsbesichtigung stattfinden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine zweitägige Tagung handelte, deren zweiter Teil nicht zu beanstanden ist. Für die Auswahl des Tagungsortes Zürich gab es wie dargelegt sachliche Gründe. Dann geht es aber nicht um die Frage, ob die Auswahl des zusätzlichen Tagungsortes Schaffhausen für sich allein betrachtet auf sachlichen Gründen beruhte, sondern ob das im Zusammenhang mit dem Tagungsort Zürich zutrifft. Die weitere Tagung sollte – kodexkonform – am zweiten Tag in Zürich stattfinden, die Betriebsbesichtigung in Schaffhausen am Vortage mitorganisiert werden, verbunden mit weiteren Tagungsanteilen. Das ist nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz aus den aufgeführten sachlichen Gründen kodexkonform. Der Einsprechenden schadet es nicht etwa, dass nachmittags in Schaffhausen – und nicht in Zürich – ein wissenschaftlicher Vortrag gehalten worden ist. Das macht für die dargelegte Beurteilung keinen Unterschied.
2) Verstöße gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 FS-Kodex sind ebenfalls nicht gegeben.
Da die Dauer der Fortbildungsveranstaltung wie dargelegt im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden ist, waren die beiden Übernachtungen notwendig (vgl. zur Notwendigkeit Dieners Seite 277, Rdn. 194), demzufolge die Kosten für zwei Abendessen angemessen.
a) Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz hätte die Veranstaltung – ohne den Anteil am Freitagvormittag in Schaffhausen – am Nachmittag in Zürich beginnen können, so dass bei einer solchen, dann gebotenen Straffung die Teilnehmer erst am Freitagvormittag anreisen konnten; dann hätte es die erste Übernachtung und das erste Abendessen nicht gegeben. Da aber Schaffhausen wie dargelegt als Veranstaltungsort im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung nicht zu beanstanden ist, durfte die Veranstaltung am Freitagvormittag beginnen, mit der Folge, dass von daher auch die erste Übernachtung und das erste Abendessen kodexkonform sind.
b) Die Übernahme der Kosten ist auch nicht aus anderen Gründen kodexwidrig.
Nach § 20 Abs. 2 FS-Kodex muss der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung „eindeutig im Vordergrund“ stehen. Das ist zu bejahen. Dabei ist die gesamte Veranstaltung als Einheit zu betrachten, dagegen nicht nur der Anteil Schaffhausen für sich allein. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Bestandteile der Tagung.
Die wissenschaftlichen Vorträge zu Themen der Neurologie umfassten an beiden Tagen zusammen 4,5 Stunden, die Besichtigung und die Vorstellung des Konzerns insgesamt 3 Stunden sowie die Führung durch das Schweizerische Epilepsie-Zentrum 1 Stunde, zusammen 4 Stunden. Demnach lag das zeitliche Übergewicht insoweit bei den wissenschaftlichen Vorträgen.
Die Betriebsbesichtigung und die Führung durch das Epilepsiezentrum, die beide für die teilnehmenden Ärzte keinerlei Freizeitwert hatten, fügten sich nahtlos in den wissenschaftlichen Kontext der Tagung ein. Sie stehen in engem Zusammenhang mit dem Thema der Fortbildung, was für die gebotene Gesamtbetrachtung von Bedeutung ist. Das gilt auch, wenn auch in deutlich geringerem Maße, für die Darstellung des Konzerns, seiner Produkte und Entwicklungen. Demnach steht der wissenschaftliche Charakter, der zeitlich mehr als zur Hälfte von den wissenschaftlichen Vorträgen her geprägt wird, unter Berücksichtigung der ergänzenden Inhalte der weiteren Tagungsanteile eindeutig im Vordergrund.
Die Zeiten für Pausen und Bustransfer sind unerheblich und nicht mitzurechen. Der Bustransfer hat keinen Freizeitwert und ist nicht etwa als Rahmenprogramm (Ausflugsfahrt) anzusehen.
Der Einspruch ist demnach begründet, die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz daher aufzuheben, das Beanstandungsverfahren einzustellen.