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§ 20 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Kodex – Fortbildungen im Ausland an 2 verschiedenen Tagungsorten

AZ.: FS II 3/07/2007.3-174 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Erstreckt sich eine Fortbildungsveranstaltung über 1,5 Tage, so ist für die Prüfung der Frage, ob die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte nach § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, von einer einheitlichen Fortbildungsveranstaltung mit zwei verschiedenen Veranstaltungsorten auszugehen. Die gesamte Veranstaltung mit allen Bestandteilen der Tagung ist als Einheit zu betrachten.

2. Die Einbeziehung einer Betriebsbesichtigung im Rahmen einer internen Fortbildungsveranstaltung ist kodexkonform, sofern die bei der Besichtigung erhaltenen Informationen (z. B. über verschiedene Darrreichungsformen) in engem Zusammenhang mit dem Thema der Fortbildung stehen und die Ärzte Einblicke in die Umsetzung von Erkenntnissen in der Praxis erhalten. Die Betriebsbesichtigung muss sich zwanglos in den wissenschaftlichen Kontext und Charakter der Tagung einfügen.

3. Nach § 20 Abs. 2 FS-Kodex steht der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter einer internen Fortbildungsveranstaltung dann eindeutig im Vordergrund, wenn das zeitliche Übergewicht bei den wissenschaftlichen Vorträgen liegt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen (im Folgenden Firma) lud epi­lep­to­lo­gisch tätige Fachärzte (Neurologen und Psychiater, Nervenärzte) zur neurologi­schen Fort­bil­dung in die Schweiz ein­. Tagungsorte waren der Betrieb der Firma in Schaffhausen sowie das Schwei­­ze­rische Epilepsie-Zentrum in Zürich. Die geplante Teilnehmer-Zahl lag bei 25 Ärz­ten, die aus ganz Deutschland – ausgenommen aus Baden-Württemberg – kamen.

Die eingeladenen Ärzte reisten individuell am Donnerstag, den 3. Mai 2007 nach Zü­rich an und trafen sich um 19 Uhr 30 im Ho­­tel-Foyer zum Abendessen. Am Frei­tag, den 4. Mai 2007 erfolgte am Vor­mittag ein Bustransfer (von etwa 50 km, ab 8 Uhr) zum Betrieb der Firma. Dort fanden eine Pro­duk­tionsbe­sich­ti­gung von 1,5 Stun­den sowie nach einer Kaffeepause die Vorstellung des Kon­zerns und seiner Toch­ter­unter­neh­men statt, ebenfalls 1,5 Stunden. Nach dem Mittagessen in der Kantine der Firma gab es ab 14 Uhr einen 2-stündigen neurologischen Vortrag. Nach einer Kaffeepause folgte der Bus­transfer zu­rück nach Zürich, dort das Abendessen.

Am Samstagvormittag fand eine 1-stündige Führung durch das Schweizerische Epilepsie-Zentrum statt. Des Weiteren wurden zwei insgesamt 2,5-stündige Vorträge gehalten. Die Tagung endete gegen 13:00 Uhr mit einem Mittagessen.

Auf die Rüge eines Mitglieds prüfte der FSA unter anderem, ob die Firma gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex (Tagungsort Schaffhausen) und gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 FS-Kodex (Unterbringung und Abendessen für zwei Tage) verstoßen hat. Die Firma machte geltend:

Die Wahl der Veranstaltungsorte und die Ausgestaltung der Tagung seien ausschließ­lich nach sachlichen und fachlichen Aspekten erfolgt. Die Fortbildung habe einen ange­mes­se­nen Zeitrahmen. Im Vordergrund stehe der wissenschaftliche und berufsbezogene Cha­rakter.

Nach einer vergeblichen Abmahnung vom 17. Juli 2007 erließ der FSA am 21. Sep­tem­ber 2007 folgende Entschei­dung:

1) Es wird festgestellt, dass die Firma mit der Einladung von Ärztinnen und Ärzten aus Deutschland zu einer Fortbil­dungs­veranstaltung nach Schaffhausen/Schweiz, soweit die Auswahl des Tagungsortes (Schaffhausen/Schweiz) nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern zur Durchführung einer Produktionsbe­sich­­tigung der Niederlassung der Firma erfolgt und der Zeitanteil der Produktionsbesichtigung nur einen verhältnismäßig geringen An­teil (20 %) an der auf den Tagungsort Schaffhausen/Schweiz entfal­len­den Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung ausmacht, wie mit der Einladung zur neurologischen Fortbildung geschehen, gegen den „FS Arznei­mittel­in­dustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2) a) Die Firma wird daher verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu einer Fortbil­dungs­ver­anstaltung nach Schaffhausen/Schweiz einzuladen, soweit die Auswahl des Tagungsortes (Schaffhausen/Schweiz) nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern zur Durchführung einer Produktionsbesichtigung der Niederlassung der Firma erfolgt und der Zeitanteil der Produktionsbesichtigung nur einen verhält­nis­mä­ßig geringen Anteil (20 %) an der auf den Tagungsort Schaffhau­sen/Schweiz entfallenden Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung ausmacht, wie mit der Einladung zur neurologischen Fortbildung in Schaff­hausen/Schweiz und Zürich/Schweiz geschehen;

b) Anlässlich von berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen für Ärztinnen und Ärzte Übernachtungskosten für eine erste von zwei Nächten sowie Bewirtungskosten für den ersten von zwei Abenden zu übernehmen, wobei der reine Fortbildungsteil nur an zwei Tagen stattfindet und der auf den ersten Fortbildungstag entfallende reine Fortbildungsteil lediglich 5 Stunden gegenüber einem Frei­zeitanteil von 6,5 Stunden beträgt, wie anlässlich der neurolo­gi­schen Fortbil­dung in Schaffhausen/Schweiz und Zürich/Schweiz ge­schehen.

Gegen die Entscheidung hat die Firma fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen zu­­­gleich begrün­det. Sie vertieft und ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 VerfO ein­­gelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, be­grün­det wor­­den.

I.

1) Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist nicht die Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex vorliegt.

a) Der Spruchkörper 1. Instanz ist offenbar davon ausgegangen, dass kein Verstoß ge­gen § 20 Abs. 8 FS-Kodex gegeben ist. In der Begründung der Entscheidung wird darauf nicht ab­­gestellt; der Tenor ist vielmehr auf Verstöße gegen § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex zu­ge­schnitten.

b) Durch den Einspruch ist das Beanstan­dungsverfahren nur insoweit in die 2. Instanz ge­langt, soweit der Spruchkörper 1. In­stanz entschieden hat, nämlich über den Sach­ver­halt, aus dem nach seiner Auffassung Verstöße gegen § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex fol­gen.

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex zu bejahen ist, fällt in den Rah­men eines anderen „Streitgegenstandes“, der nicht in die 2. Instanz gelangt ist; er betrifft zu einem wesentlichen Teil einen anderen Sachverhalt als denjenigen, der für § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex maßgebend ist. Vor allem kommt es in letzterem Zusam­men­­hang auf Schaffhausen, in ersterem auf Zürich an. Diesen Ausführungen steht nicht ent­gegen, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 VerfO die Möglichkeit einer Verböserung vor­sieht. Da­­­nach kann der Spruchkörper 2. Instanz im Rah­men seines Strafrahmens auch schwe­rere Sank­tionen verhängen oder die Namens­ver­öffentlichung anordnen. Das be­trifft aber nur die Fol­gen eines festgestellten Versto­ßes, dagegen nicht auch andere „Streitgegen­stän­de“, bei denen zu einem wesentlichen Teil andere Sachverhalte zu prü­fen sind.

c) Ergänzend weist der Spruchkörper 2. Instanz darauf hin, dass er eben­falls einen Ver­stoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex verneint.

Am Veranstaltungsort Zü­rich stehen mit dem Schweizerischen Epilepsiezentrum, der EPI-Klinik und den Schweizer Referenten not­wendige Res­sourcen und außerdem Fachkenntnisse zur Verfügung; zu­gleich spre­chen logi­stische Gründe für die Wahl von Zürich. Es be­stehen nicht etwa An­haltspunkte da­für, dass die Einsprechende den Veranstaltungsort Zürich nur gewählt hat, um am Vortage eine Betriebsbesichtigung in Schaffhausen durchführen zu können. Demge­mäss hat der Spruchkörper 1. In­stanz zu Recht den Veranstaltungsteil am Samstag in Zü­rich nicht beanstandet, auch nicht – an­ge­­sichts des straffen Zeitplans – gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex. Da die Veran­stal­tung demnach im Ausland, in Zürich, statt­fin­den durfte, ist nicht etwa noch zu prü­fen, ob der Veranstaltungsort Schaffhausen für sich al­lein betrachtet gegen § 20 Abs. 8 FS-Ko­dex verstößt. Ob dieser Ort kodexkon­form ausgewählt worden ist, entscheidet sich al­lein nach § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Ko­dex.

II.

Der Einspruch ist begründet. Die Einsprechende hat weder gegen § 20 Abs. 3 FS-Ko­dex (1) noch gegen § 20 Abs. 2 FS-Kodex verstoßen (2).

1) Auch die Auswahl des Tagungsortes Schaffhausen ist allein nach sachlichen Ge­sichts­­punkten erfolgt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex).

a) Gegen die Stadt Schaffhausen als solche bestehen schon angesichts des straffen Zeit­plans der Veranstaltung kei­ne Bedenken dagegen, sie als (zusätzlichen) Veranstaltungs­ort zu wählen. Darauf hat die 1. In­stanz auch nicht abgestellt.

b) Etwas anderes ergibt sich nicht da­raus, dass in Schaff­hausen am Vormittag eine Be­triebs­besichtigung – mit einer an­schlie­ßenden Vorstellung des Konzerns und seiner Toch­terunternehmen – stattfand.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex darin gesehen, dass in Schaffhausen bei einem Gesamtaufenthalt von 7,5 Stunden der Zeit­­an­­teil der Besichtigung der Produktionsstätte mit 1,5 Stunden lediglich 20 % betra­gen ha­be, daher von absolut untergeordneter Bedeutung gewesen sei und andere Krite­rien als die Besichtigung für die Auswahl des Tagungsortes Schaffhausen (und der Ta­gungs­stät­te) nicht ausschlaggebend gewesen seien.

c) Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz fehlt es an einem Verstoß.

Auszugehen ist davon, dass die Auswahl von Zürich als Veranstaltungsort im vorlie­gen­den Fall nicht zu beanstanden ist. Da es sich um eine einheitliche Fortbildungsveranstal­tung handelt, sind beide Veranstaltungsorte – Zürich und Schaffhausen – bei der Prü­fung des § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex im Zusammenhang zu betrachten.

Die Einbeziehung einer Betriebsbesichtigung in eine interne Fortbildungsveranstaltung verstößt nicht von vornherein gegen den FS-Kodex. Sie kann gemäß § 20 Abs. 1 FS-Ko­dex Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung sein. Auch aus ärztlicher Sicht sind sie – anders als touristische Werksbesichtigungen mit Freizeitwert – sinnvoll, wenn die da­bei „vermittelten Kenntnisse für ein besseres allgemeines Ver­ständnis für die Anwen­dung der Produkte von Bedeutung sind“ (Dieners, Zusammen­arbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seite 101, Rdn. 39). Das trifft hier zu, wie die Einsprechende über­zeu­gend dargestellt hat. Dann aber bestehen insoweit sachliche Gründe für den zusätzli­chen Veranstal­tungs­ort Schaffhausen und für die Veranstaltungsstätte Betriebsstätte.

Demgegenüber kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Produktionsbe­sich­ti­gung „für die Indikation des Me­dika­men­tes sowie für die Verordnung des Arztes (k)eine grundlegen­de Bedeutung“ hatte, wie es der Spruchkörper 1. Instanz formuliert hat. Maßgebend ist, dass sich die bei der Besich­ti­gung erhaltenen Informationen wie etwa über die verschiedenen Darreichungsformen in engem Zusammenhang mit dem The­ma der Fortbildung standen und dass die Ärzte Ein­blicke in die Umsetzung von Er­kennt­nis­sen in der Praxis erhielten. Die Betriebsbesichti­gung fügt sich demnach zwang­los in den wissenschaftlichen Kon­text und Charakter der Tagung ein (vgl. zur Vermitt­lung von pro­duktbezogenen Infor­ma­tionen im Rahmen von Veranstaltungen, bei denen der wis­senschaftliche Charakter im Vordergrund steht: Dieners Seite 275, Rdn. 190 am Ende).

Wie dem Spruchkörper 1. Instanz allerdings einzuräumen ist, kommt etwas anders dann in Betracht, wenn der zeitliche Anteil der Besichtigung an der gesamten Veranstaltung nur gering ist und im Übrigen keine sachlichen Gründe für die Wahl des Ta­gungsortes vorliegen. Das ist etwa nach dem Sachverhalt anzunehmen, zu dem die Ent­scheidung des Spruchkörpers 1. Instanz in der Sache 2006.3-117 ergangen ist.

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Hier sollte nicht nur an einem einzigen Tag eine Tagung mit Betriebsbesichtigung stattfinden. Vielmehr ist zu berück­sichtigen, dass es sich um eine zweitägige Tagung handelte, deren zweiter Teil nicht zu beanstan­den ist. Für die Auswahl des Tagungsortes Zürich gab es wie dargelegt sachli­che Grün­de. Dann geht es aber nicht um die Frage, ob die Auswahl des zusätzlichen Ta­gungsortes Schaff­hau­sen für sich allein betrachtet auf sachlichen Gründen beruhte, son­dern ob das im Zu­sammenhang mit dem Tagungsort Zürich zutrifft. Die weitere Tagung sollte – kodexkonform – am zweiten Tag in Zürich stattfinden, die Be­triebs­besichti­gung in Schaffhausen am Vor­tage mitorganisiert werden, verbunden mit weiteren Tagungsan­tei­len. Das ist nach Auf­fassung des Spruchkörpers 2. Instanz aus den aufgeführten sachli­chen Gründen kodex­kon­form. Der Einsprechenden schadet es nicht etwa, dass nachmittags in Schaffhausen – und nicht in Zü­rich – ein wissenschaftlicher Vortrag gehalten worden ist. Das macht für die dargelegte Beurteilung keinen Unterschied.

2) Verstöße gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 FS-Kodex sind ebenfalls nicht gegeben.

Da die Dauer der Fortbildungsveranstaltung wie dargelegt im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden ist, waren die beiden Über­nachtungen notwendig (vgl. zur Notwendig­keit Dieners Seite 277, Rdn. 194), demzufolge die Kosten für zwei Abend­es­sen ange­mes­sen.

a) Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz hätte die Veranstaltung – ohne den An­teil am Freitagvormittag in Schaffhausen – am Nachmittag in Zürich beginnen kön­nen, so dass bei einer solchen, dann gebotenen Straffung die Teilnehmer erst am Frei­tag­vor­mittag anreisen konnten; dann hätte es die erste Übernachtung und das erste Abend­­essen nicht gegeben. Da aber Schaffhausen wie dargelegt als Veranstaltungsort im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung nicht zu bean­standen ist, durfte die Ver­anstaltung am Freitagvormittag beginnen, mit der Folge, dass von daher auch die er­ste Übernachtung und das erste Abendessen kodexkon­form sind.

b) Die Übernahme der Kosten ist auch nicht aus anderen Gründen kodexwidrig.

Nach § 20 Abs. 2 FS-Kodex muss der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung „eindeutig im Vordergrund“ stehen. Das ist zu be­ja­­hen. Dabei ist die gesamte Veranstaltung als Einheit zu betrachten, dagegen nicht nur der Anteil Schaffhausen für sich allein. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Be­stand­teile der Tagung.

Die wissenschaftlichen Vorträge zu Themen der Neurologie umfassten an beiden Ta­gen zusammen 4,5 Stunden, die Besichtigung und die Vorstellung des Konzerns insgesamt 3 Stunden sowie die Führung durch das Schweizerische Epilepsie-Zentrum 1 Stun­de, zu­­sammen 4 Stunden. Demnach lag das zeitliche Übergewicht insoweit bei den wissen­schaftli­chen Vorträgen.

Die Be­triebsbesichtigung und die Führung durch das Epilep­sie­­zentrum, die beide für die teil­neh­menden Ärzte keinerlei Freizeitwert hatten, fügten sich nahtlos in den wissen­schaft­li­­chen Kontext der Tagung ein. Sie stehen in engem Zusammenhang mit dem The­ma der Fort­bildung, was für die gebotene Gesamtbetrachtung von Bedeutung ist. Das gilt auch, wenn auch in deutlich geringerem Maße, für die Darstellung des Kon­zerns, sei­ner Pro­duk­te und Entwicklungen. Demnach steht der wissen­schaft­­liche Charakter, der zeitlich mehr als zur Hälfte von den wissenschaftlichen Vorträgen her geprägt wird, unter Berücksich­tigung der er­gänzenden Inhalte der weiteren Tagungsanteile eindeutig im Vorder­grund.

Die Zei­ten für Pausen und Bustransfer sind uner­heb­lich und nicht mitzurechen. Der Bus­­transfer hat keinen Freizeitwert und ist nicht etwa als Rahmenprogramm (Aus­flugs­fahrt) anzusehen.

Der Einspruch ist demnach begründet, die Entscheidung des Spruch­kör­pers 1. Instanz da­­her aufzuheben, das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FS-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich. Das Verfahren ist abgeschlossen.