§ 20 Abs. 2 und 3. des Kodex Anzahl der Übernachtungen bei eintägiger Fortbildungsveranstaltung Az.: 2006.2-112 (1. Instanz)
Leitsätze
Sachverhalt
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Kodex verlangt, dass Übernachtungskosten nur dann übernommen werden dürfen, wenn sie not-wendig und angemessen sind. Während die Prüfung der Angemessenheit eine Frage des Preises pro Übernachtung und der Auswahl des Hotels betrifft, befasst sich die Frage der Notwendigkeit der Übernahme von Übernachtungskosten schwerpunktmäßig mit der Dauer der Veranstaltung und der zumutbaren Grenzen für Teilnehmer, noch am Veranstaltungstag an- oder abzureisen.
Unter Berücksichtigung einer anspruchvollen fachlich-wissenschaftlichen Fortbildung über einen Zeit-raum von über sieben Stunden, die nur durch kurze Kaffee- und Lunchpausen unterbrochen ist und im Hinblick auf die erwartbare Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer nach Abschluss der Veranstaltung, ist es Teilnehmern nach einem Abschlussabendessen zumutbar, noch rund zwei Stunden Heimweg anzutreten oder zur Veranstaltung morgens anzureisen, wenn dadurch der Gesamttagesablauf, wie hier 13 Stunden und maximal 14 Stunden nicht überschritten wird (siehe auch Berichterstattung zum Az.: 2006.3-117).
Entscheidung
Das Unternehmen hat den Ärzten selektiv nur dann eine weitere Übernachtung am Ende der Fortbildungsveranstaltung bezahlt, sofern die Heimreise nicht innerhalb des gesamten Tageszeitraumes von 13 Stunden vorgenommen werden konnte. Das Verfahren wurde daher eingestellt.
Berlin, im Juni 2006