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§ 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex, Auswahl eines Bahnmuseums als Tagungsort

AZ.: 2005.11-102 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Durchführung einer mehrstündigen internen Fortbildungsveranstaltung in einem historischen Bahnmuseum stellt dann einen Kodexverstoß (Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten) dar, wenn der einseitigen Einladung ein fünfseitiger Prospekt über den historischen Bahnpark inkl. Wegbeschreibung beigefügt ist. Auf den Inhalt der Einladung kommt es dann nicht weiter an.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärztinnen und Ärzte aus der regionalen Umgebung zu einer Fortbildungsveranstaltung in einen zentral gelegenen historischen Bahnpark eingeladen. Die einseitige Einladung lud zu aktuellen Themen der Behandlung von Herzkrankheiten und Diabetes ein, für die drei Referenten vorgesehen waren. Der Beginn der Veranstaltung war um 18:00 Uhr, der Einladung war eine Teilnahmebestätigung beigefügt sowie ein fünfseitiger Prospekt des historischen Bahnparks, der auch eine Wegbeschreibung enthielt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex vor, wenn die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Wenn auch der Tagungsort für die Ärztinnen und Ärzte aus der näheren Umgebung hinsichtlich der Erreichbarkeit günstig war, und die Räumlichkeiten im historischen Bahnpark selber geeignet waren, eine Fortbildungsveranstaltung im erfolgten Umfang durchzuführen, lag ein Kodexverstoß insoweit vor, als der Veranstaltungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgesucht wurde und nicht nur durch die Anfahrtsskizze auf die Örtlichkeit hingewiesen wurde, sondern darüber hinaus der Einladung ein fünfseitiger Prospekt beigefügt war, der in aller Ausführlichkeit die Besonderheiten des Bahnparks hervorhob. So wurde nicht nur auf die Fortbildungsveranstaltung hingewiesen, sondern die Auswahl des Tagungsortes war auch auf den Freizeitwert ausgerichtet.
Wenn die Einladung die Freizeitmöglichkeiten aufführt oder besonders herausstellt und hierdurch die Teilnehmer dazu verleitet werden können, die Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen, liegt immer ein Kodexverstoß vor. Deshalb soll die Einladung keinen Hinweis auf die Freizeitmöglichkeiten enthalten bzw. in besonderer Weise herausstellen.
Die Handlung war geeignet, bei den Teilnehmern den Eindruck zu erwecken, dass nicht nur die Veranstaltung selbst, sondern der Freizeit- und Erholungswert des Tagungsortes im Vordergrund steht.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Februar 2006