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Vorträge mit allgemeinen Inhalten anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen § 20 Abs. 1 des Kodex

AZ.: 2005.7-79 (1. Instanz)

Leitsatz

Anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen durchgeführte Vorträge, die sich mit den Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen des durchführenden Pharmaunternehmens befassen, sind kodexkonform und verlangen selbst dann keine angemessene Kostenbeteiligung des Arztes, wenn das Referatsthema allgemein gefasst ist und auf einen nicht unternehmensbezogenen Inhalt hindeutet

Sachverhalt

Anlässlich eines durchgeführten neurobiologischen Kolloquiums wurde zur Einstimmung ein Vortrag durch einen externen Referenten zum Thema „Von der Neurobiologie zur Kulturkritik“ angeboten, der sich inhaltlich mit neuesten neurobiologischen Erkenntnissen auseinandersetzte und im Referatsverlauf keine weiteren Hinweise auf allgemeine Bezüge, z. B. zur Kultur oder Kulturkritik, enthielt.
Die Teilnehmer mussten sich an den Kosten für das Referat nicht beteiligen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mitgliedsunternehmen dürfen gemäß § 20 Abs. 1 des FSA-Kodex Ärzte zu berufsbezogenen Fortbil-
dungsveranstaltungen einladen, sofern sich die Themenstellungen insbesondere mit ihren Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen befassen.
Es ist allgemein anerkannt, dass Vorträge mit allgemeinen Inhalten im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich nicht untersagt sind, sofern die eingeladenen Ärzte dafür in angemessenem Umfange an den Kosten für den Vortrag beteiligt werden.

Während der Titel des Referats „Von der Neurobiologie zur Kulturkritik“ darauf hindeutete, dass es sich um allgemeine Inhalte handeln könnte, ergab der Vortrag selber, dass zum neuesten Stand der neurobiologischen Erkenntnisse referiert wurde und allgemeine Bezugspunkte, z. B. zum kulturellen Umfeld oder Kulturkritik, nicht enthalten waren. Insofern schadet die falsche Auswahl des Referatstitels nicht, um festzustellen, dass es sich um einen kodexkonformen Veranstaltungsteil gehandelt hat. Um Irrtümer und Unklarheiten aber zu vermeiden, wurde dem Mitgliedsunternehmen empfohlen, künftig den Titel klarer zu fassen, um mögliche allgemeine Bezüge von vornherein auszuschließen.

Ergebnis

Das Verfahren wurde mangels feststellbarer Kodexverstöße eingestellt, das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Januar 2006