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§ 20 Abs. 7 des Kodex – Einladung von Begleitpersonen zu Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2005.8-86 (1. Instanz)

Leitsatz

Der Hinweis auf einer Einladung zu einer Fortbildungsveranstaltung für Ärztinnen und Ärzte, dass diese sich bei Wunsch auf Mitnahme von Begleitpersonen an eine dritte Organisationsfirma hinsichtlich der Kosten und Organisation zur Mitnahme der Begleitpersonen wenden sollen, verstößt gegen den Kodex.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einem Herbstforum Ärztinnen und Ärzte eingeladen. In der Einladung wurde darauf hingewiesen: „Begleitpersonen sind Selbstzahler“ und „Für Begleitpersonen ist aus rechtlichen Gründen keine Einladung oder Kostenübernahme möglich. Sollten Sie eine Begleitperson mitnehmen wollen, so wenden Sie sich bitte an die Organisationsfirma, Tel. …“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex vor, wonach sich die Einladung und/oder die Übernahme von Kosten bei internen Fortbildungsveranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kosten für die Teilnahme der Begleitpersonen durch die Teilnehmer selbst beglichen und über eine dritte externe Organisationsfirma abgewickelt werden.

Auf Grundlage der Rechtsprechung der 1. und 2. Instanz liegt ein Verstoß hinsichtlich der Einladung von Begleitpersonen vor. Bereits in ihrer Entscheidung FS II 1/04/2004.5-4 hat die 2. Instanz festgelegt, dass die Einladung von Begleitpersonen selbst dann einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex darstellt, wenn keine Kosten für die Begleitpersonen übernommen werden. Maßgebend für einen Kodexverstoß ist allerdings, dass durch die Erstreckung der Einladung auf Begleitpersonen der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der Fortbildungsveranstaltung nicht mehr eindeutig im Vordergrund steht und deshalb ein umfassendes Verbot als gewollt anzusehen ist. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, da jeglicher Anschein eines privaten Charakters der Veranstaltung vermieden werden soll. Zwar hat das Unternehmen in der Einladung selbst nicht ausdrücklich Begleitpersonen eingeladen, sondern beim Wunsch nach Mitnahme von Begleitpersonen an die Organisationsfirma verwiesen. Der Verweis an die Organisationsfirma erweckt jedoch für den teilnehmenden Arzt den Anschein, dass es seitens des Unternehmens und im Hinblick auf die Veranstaltung kein Hindernis darstellt, wenn Privatpersonen mitgenommen werden. Die Einlassung des Unternehmens, wonach es grundsätzlich im freien Ermessen einer jeden Person steht, Begleitpersonen zu solchen Veranstaltungen mitzubringen, ist nicht entscheidungserheblich. Im Sinne einer effektiven Fortbildung, die keinen Anschein auch privater Aktivitäten und Initiativen ermöglichen soll, liegt ein Kodexverstoß immer dann vor, wenn Pharmaunternehmen auch durch Verweis an eine Drittfirma auf die Möglichkeit der Mitnahme von Begleitpersonen hinweisen.

Würde man die über eine Drittfirma abgewickelte Organisation für Begleitpersonen als kodexkonform betrachten, so würde dies zu einer Umgehung des Sinn und Zwecks des Kodex und der bisherigen Spruchpraxis führen.


§ 20 Abs. 7 soll nicht nur jede Form der Organisation der Teilnahme von Begleitpersonen unterbinden, sondern auch jede Form der Teilnahme von Begleitpersonen an Fortbildungsveranstaltungen. Darin ändert auch nichts die Tatsache, dass der Veranstaltung eine straffe Agenda zu Grunde liegt und der wissenschaftliche Charakter der Fortbildung durch die Einladung von Begleitpersonen nicht unterlaufen wird.

Ergebnis

Das Unternehmen wurde durch Entscheidung der 1. Instanz verpflichtet, im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld wegen der Einladung von Begleitpersonen zu bezahlen.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Februar 2006