Skip to content

§ 20 Abs. 3 und § 22 des Kodex – Umfang der Bewirtungskosten im Ausland

AZ.: 2006.8-135 (1. Instanz)

Leitsatz

ei der Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise im Ausland beurteilt sich der Rahmen für eine „angemessene“ Bewirtung an der steuerlichen Gesetzgebung zur steuerbefreiten Geltendmachung von Pauschalbeträgen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Angehörige der Fachkreise im Oktober 2006 nach Lissabon zu einer internationalen Tagung eingeladen, deren überwiegender Teilnehmerkreis nicht aus Deutschland stammte. Während der 2-tägigen Tagung wurde jeweils ein Abendessen angeboten. Die Kosten für das Abendessen am 2. Abend einschließlich Getränken sowie eines Begrüßungsgetränks und Canapés beliefen sich auf EUR 65,00. Die Höhe der Bewirtung wurde im Hinblick auf den Tagungsort Lissabon als auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des FS Arzneimittelindustrie als zu hoch beanstandet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Empfehlungen zur Musterberufsordnung der Ärzte gehen bei der Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise von einem nicht zu beanstandenden durchschnittlichen Betrag von EUR 50,00 pro Mahlzeit inkl. Getränken aus. Diese Empfehlung aus dem Jahr 2004 wurde bis heute nicht angepasst und berücksichtigt somit weder inflationsbedingte noch sonstige Preiserhöhungen. Im Übrigen bezieht sich die Empfehlung auf Bewirtungskosten im Inland.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz liegen die Gesamtkosten für das Abendessen in Lissabon i.H.v. EUR 65,00 in einem angemessenen Rahmen und verstoßen nicht § 20 Abs. 3 und § 22 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Dabei geht der Spruchkörper 1. Instanz von folgender Überlegung aus:

Die steuerliche Gesetzgebung gestattet die steuerbefreite Geltendmachung eines steuerlichen Pauschalbetrages bei 24-stündiger Abwesenheit in Höhe von EUR 24,00 in der BRD und in Portugal in Höhe von EUR 33,00, in Lissabon sogar in Höhe von EUR 36,00. Darin drückt sich das allgemein höhere Preisniveau in Portugal, insbesondere in Lissabon, aus.

Unter Berücksichtigung dieses steuergesetzlich zulässigen Aufschlags von 50% (ausgehend vom steuerlichen Grundbetrag von EUR 24,00) errechnet sich somit auf Basis der empfohlenen Vergütungsgrenze für die Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise in der BRD von EUR 50,00 ein Aufschlag in Höhe von EUR 25,00. Verpflegungskosten in Lissabon sind somit in Höhe von bis zu EUR 75,00 bei entsprechender Verhältnismäßigkeit zur Fortbildungsdauer angemessen. Die angefallenen Bewirtungskosten i.H.v. EUR 65,00 übersteigen daher den angemessenen Rahmen unter Berücksichtigung der steuergesetzlich zulässigen Aufschläge nicht.

Die Zugrundelegung der steuerlich zulässigen Pauschalbeträge für das Ausland sind objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit im Ausland anfallender Bewirtungskosten.
Ein Kodexverstoß war nicht feststellbar.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt. Das beanstandende Unternehmen hat in der zulässigen Frist des § 25 Abs. 2 Satz 2 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung keinen Einspruch gegen die Einstellungsentscheidung erhoben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Januar 2008