Skip to content

§ 23 Abs. 2 des Kodex – Angemessener Marktwert des Preises

AZ.: 2007.7-186 (1. Instanz)

Leitsatz

Der Spruchkörper hält an der bisherigen Rechtsprechung des FS Arzneimittelindustrie fest, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 ein Gewinn bis zu EUR 30,00 Marktwert (inkl. MwSt.) immer in einem „angemessenen Verhältnis“ zur fachlichen oder wissenschaftlichen Leistung steht.

Sachverhalt

Mit anonymer Beanstandung wurde einem Mitgliedsunternehmen vorgeworfen, anlässlich eines Internetbasierten Lerntools zur Bewerbung eines neuen verschreibungspflichtigen Medikaments mit einem damit verbundenen Preisausschreiben gegen den Kodex verstoßen zu haben. Für einen Zeitaufwand von fünf Minuten zur Beantwortung von zwei allgemeinen und fünf wissenschaftlichen, fachlichen Fragen, waren unter den richtig und vollständig antwortenden Teilnehmern USB-Diktiergeräte mit 512 MB Speicherplatz ausgelobt, deren Marktwert knapp unter EUR 30,00 lag. Der Beanstandende hatte vorgetragen, dass für den Zeitaufwand auf der Grundlage der durch die 1. Instanz des FS Arzneimittelindustrie festgelegten Berechnungsformel (Ziff. 80 GOÄ = EUR 17,49 : 20 Min. x Zeitfaktor x Faktor 5; Az.: 2005.12-105) eine „angemessene Vergütung“ deutlich unter EUR 30,00, nämlich nur bei EUR 22,00 hätte liegen dürfen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die 2. Instanz des FS Arzneimittelindustrie hat in ihren Entscheidungen FS II 1/05/2004.9-26 und FS II 2/05/2004.10-28 festgestellt, dass ein Gewinn bis zu einem Marktwert von EUR 30,00 in jedem Fall als „angemessenes Verhältnis“ im Sinne des § 23 Abs. 2 des Kodex anzusehen sei. Eine solche Grenze sei aus Gründen der Praktikabilität als angemessen anzusehen, da dadurch vermieden werde, dass auch Preisausschreiben verboten werden, deren Gewinne nur einen verhältnismäßig niedrigen Wert haben. Anderenfalls würde der notwendige Anreiz zur Teilnahme fehlen. Entscheidend sei, dass möglichst jeder Anschein vermieden werde, Ärzte könnten wegen eines nicht mehr angemessenen Gewinns zu einem späteren Wohlwollen und Wohlverhalten veranlasst werden. Dabei sei allerdings davon auszugehen, dass im Rahmen des § 23 Abs. 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex Preisausschreiben grundsätzlich erlaubt sein sollen und diese grundsätzliche Entscheidung nicht durch eine zu enge Auslegung unterlaufen werden dürfe, mit der Folge, dass Preisausschreiben mit Ärzten praktisch undurchführbar wären. Die ausgelobten Gewinne bis zu einer Marktwertgrenze von EUR 30,00 sind geeignet, den Ärzten als ausreichender Anreiz für die Teilnahme an Preisausschreiben eines Pharmaunternehmens zu dienen.

Durch den vorliegenden Sachverhalt ergaben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung der bisherigen Auffassung der Spruchkörper, sodass das Beanstandungsverfahren einzustellen war.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt und ist abgeschlossen.


Berlin, im September 2007