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§ 20 Abs. 5 S. 3 FSA-Kodex Fachkreise – Hinwirkungspflicht auf Offenlegung von Bedingung und Umfang der Unterstützung

AZ.: 2014.8-429 – 431

Leitsätze

1. Wird eine Fortbildungsveranstaltung von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert, so wird in der Regel der Charakter einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 20 FSA-Kodex Fachkreise zu bejahen sein.

2. Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von § 20 FSA-Kodex Fachkreise können auch Veranstaltungen sein, deren Schwerpunkt Themen der Hochschulmedizin sind, soweit sie in einem Zusammenhang zum Unternehmen und dessen Produkten stehen.

3.Beschränkt sich die Sponsorenbenennung allein auf die Wiedergabe eines Logos, das von zahlreichen Konzerngesellschaften parallel verwendet wird, so ist es empfehlenswert, konzernintern darauf hinzuwirken, dass ergänzend zur Wiedergabe des Logos auch der vollständige Firmenname des Sponsors aufgeführt wird, sei es im vorangehenden Text, in einer Fußzeile o.ä.

Sachverhalt

Dem FSA ging ein Hinweis zu, mit dem die fehlende Angabe der Sponsoringentgelte bei einem Kongress zu Themen der deutschen Hochschulmedizin gerügt wurde. Der Kongress wurde mit sechs Punkten der Kategorie A von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert.

Der Vorstand des FSA hat daher ein Beanstandungsverfahren gem. § 2 Abs. 3 der FSA-VerfO eingeleitet.

Zu diesem Sachverhalt wurden drei Mitgliedsfirmen des FSA angehört, deren Logos im offiziellen Programm des Kongresses mit einer Danksagung für ihre Sponsorentätigkeit aufgeführt werden; eine weitergehende Identifizierung der Sponsoren enthielt die Danksagung nicht.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Zwei der Mitgliedsunternehmen konnten klarstellen, dass die Veranstaltung nicht von ihnen, sondern von konzernverbundenen Gesellschaften, die gleichwohl nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 VerfO beherrscht werden, finanziell unterstützt worden ist.

Das dritte Mitgliedsunternehmen konnte darlegen, dass es den Veranstalter vertraglich verpflichtet hatte, die Offenlegung vorzunehmen, und ihn zusätzlich vor der Veranstaltung mit Beispielen zur Art der gewünschten Offenlegung unterstützt hatte. Die Offenlegung war gleichwohl nicht erfolgt, da der Veranstalter inzwischen die Auffassung vertritt, dass Veranstaltungen, deren Schwerpunkt Themen der Hochschulmedizin sind, nicht als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des FSA-Kodex anzusehen sind.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Soweit zwei Mitgliedsunternehmen darlegen konnten, dass die Veranstaltung nicht von ihrem Unternehmen, sondern von konzernverbundenen Gesellschaften, die Medizinprodukte bzw. Diagnostika vertreiben und die Voraussetzung der Beherrschung im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 VerfO in beiden Fällen fehlte, war festzustellen, dass die Regelungen des FSA-Kodex Fachkreise nicht anwendbar sind.

Das dritte Unternehmen konnte darlegen, dass es den Veranstalter vertraglich zur Offenlegung der Unterstützung hinsichtlich von Umfang und Bedingung verpflichtet und darüber hinaus vor der Veranstaltung mit Beispielen zur Art der gewünschten Offenlegung unterstützt hatte; dadurch wurde der Hinwirkungspflicht ausreichend entsprochen.

Die Verfahren wurden am 22. September 2014 eingestellt.

Der Vorgang gibt der Schiedsstelle Anlass zu folgenden Hinweisen:

  • Fortbildungsveranstaltungen, die von der zuständigen Ärztekammer ausdrücklich zertifiziert worden sind, werden in der Regel als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 20 FSA- Kodex Fachkreise anzusehen sein.
  • Unabhängig davon kann bei der inhaltlichen Beurteilung von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von § 20 kein allzu enger Maßstab gezogen werden. Wie in der Leitlinie gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 zur Auslegung von internen Fortbildungsveranstaltungen jetzt klargestellt wurde, kann auch die ausschließliche oder teilweise Vermittlung von gesundheitspolitischen Informationen, die in einem Zusammenhang zum Unternehmen und dessen Produkten stehen, Gegenstand solcher Fortbildungsveranstaltungen sein; dies gilt entsprechend für Veranstaltungen, deren Schwerpunkt Themen der Hochschulmedizin sind, soweit sie in einem Zusammenhang zum Unternehmen und dessen Produkten stehen.
  • Die Sponsorenbenennung, die sich allein auf die Wiedergabe eines Logos beschränkt, das von zahlreichen Konzerngesellschaften parallel verwendet wird, bringt nur bedingt Klarheit über die Identität des Sponsors. Die Schiedsstelle hält es daher für empfehlenswert, in vergleichbaren Fällen ergänzend zur Wiedergabe des Logos auch den vollständigen Firmennamen des Sponsors aufzuführen, sei es im vorangehenden Text, in einer Fußzeile o.ä. Darauf sollte konzernintern hingewirkt werden.

Berlin, im September 2014