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§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise Förderung eines Symposiums mit Einladung von Begleitpersonen

Az.: 2019.5-591-597

Verfahren eingestellt: Förderung von Fortbildungsveranstaltung inkl. Programm für Begleitpersonen ist kodexkonform

Eine externe Fortbildung in einer kodexkonformen Veranstaltungsstätte wurde beanstandet, weil vom Veranstalter ein zusätzliches Programm für Begleitpersonen der Teilnehmer angeboten wurde. Das beanstandete Unternehmen hatte sich allerdings vom Veranstalter zusichern lassen, dass sein Sponsoring nur für die eigentliche Fortbildung verwendet würde; es konnte zudem glaubhaft dargelegt werden, dass das Programm für Begleitpersonen durch Kommunengelder finanziert wurde. Die Beanstandung war somit unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Leitsätze

Fördern Mitgliedsunternehmen externe Fortbildungsveranstaltungen, bei denen der Veranstalter ein zusätzliches Programm für Begleitpersonen anbietet, so liegt darin kein Kodexverstoß gegen § § 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex Fachkreise. Die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 zur Einladung von Angehörigen der Fachkreise wird durch § 20 Abs. 5 Satz 4 nicht auf das Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen erstreckt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Beanstandung, eine Reihe von Mitgliedsunternehmen beabsichtige, eine externe Fortbildungsveranstaltung finanziell zu unterstützen, zu der der Veranstalter nicht nur Ärzte, sondern auch ihre Familien und Angehörigen ausdrücklich eingeladen hatte; für die Begleitpersonen wurde eine separates kostenpflichtiges Begleitprogramm incl. Bewirtung zur Verfügung gestellt.

Die Unternehmen bestätigten ihre ursprüngliche Zusage, die o.g. Veranstaltungen finanziell unterstützen zu wollen. Allerdings sei ihnen das Programm für Begleitpersonen, das Gegenstand der Beanstandung war, bislang nicht bekannt gewesen. Die Mehrzahl der Unternehmen zog ihre Sponsoringzusage zurück, nachdem sie im Rahmen dieser Verfahren von der Einladung von Begleitpersonen Kenntnis erhalten hatten.

Ein Unternehmen hielt seine Zusage zur Unterstützung aufrecht und für zulässig, da es dieses Begleitprogramm weder organisieren noch unterstützen wollte. Es trug weiter vor, der Veranstalter habe sich insbesondere verpflichtet, die Unterstützung des Unternehmens nicht für ein Unterhaltungsprogramm oder die Einladung von Begleitpersonen zu verwenden; dies würde vielmehr durch eine Unterstützung der Kommune finanziert. Die Veranstaltungsstätte selbst sei kodexkonform.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig.

Gem. Satz 4 dieser Bestimmung gelten für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen entsprechend. Dazu bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex, dass „die Auswahl (…) der Tagungsstätte (…) allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (hat). Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Die Unternehmen sollen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.“

Als Tagungsstätte wurde eine Klinik ausgewählt, die u.a. medizinische Fürsorge, Anschlussheilbehandlungen nach chirurgischen, orthopädischen und neurochirurgischen Behandlungen und Unterstützung bei der Diabeteseinstellung anbietet. Weder die Internetdarstellung der Klinik noch der Vortrag des Beanstandenden ließen Hinweise darauf erkennen, dass diese Stätte den vom Kodex gegebenen Rahmen überschreitet.

Soweit der Veranstalter ein zusätzliches Programm für Begleitpersonen anbietet, liegt darin kein Kodexverstoß. Zwar bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex für interne Fortbildungsveranstaltungen, dass die Einladung von Angehörigen der Fachkreise allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und dass ein solcher Grund nicht der Freizeitwert des Tagungsortes ist. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex gelten bei der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen jedoch lediglich die Kriterien hinsichtlich der Auswahl der Tagungsstätte und der Bewirtung, die § 20 Abs. 3 Kodex für interne Fortbildungsveranstaltungen festlegt, entsprechend. Dazu gehören die Regelungen zur Einladung von Begleitpersonen nicht.

Für eine entsprechende Anwendung sieht die Schiedsstelle keine Grundlage, nachdem die Diskussion zur Übertragung der Kriterien für interne Fortbildungsveranstaltung auf solche externer Art im Verband umfangreich geführt und schließlich ganz bewusst auf die jetzige Regelung beschränkt wurde.

Ergebnis

Die Beanstandung war unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Berlin, im August 2019