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Fünf Jahre Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Das Vertrauen in die ärztliche Unabhängigkeit gestärkt – Fünf Jahre Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Ein Debattenbeitrag von Dr. Uwe Broch, FSA-Geschäftsführer

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des sogenannten Antikorruptionsgesetzes zieht der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V. (FSA) eine positive Bilanz. Durch das neue Gesetz wurde die Gültigkeit von Grundsätzen der Compliance für ausnahmslos alle Ärztegruppen festgelegt; so wie es in der Selbstkontrolle der Branche bereits 12 Jahre zuvor geregelt worden war. Damit steht die weiterhin legitime Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Fachkreisangehörigen seit 2016 nicht mehr nur auf einer branchen-regulierten, sondern auch auf einer gesetzlichen Säule. Das stärkt das Vertrauen von Patientinnen und Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.

Vor fünf Jahren, am 4. Juni 2016, ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. 2016, I S. 1254) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eingeführt (§ 299a und § 299b StGB). Vorangegangen war dem „Antikorruptionsgesetz“ eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2012. Dieser hatte festgehalten, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der Krankenkassen anzusehen seien, so dass für sie – anders als beispielsweise für Krankenhausärzte – eine Korruptionsstrafbarkeit ausschied. Zugleich wurde der Gesetzgeber vom BGH aufgefordert, diese Regelungslücke im Strafgesetzbuch zu schließen.

Auf der Grundlage von Entwürfen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde daraufhin 2016 das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen von Bundestag und Bundesrat beschlossen (BGBl. 2016, I S. 1254) und die Bestechlichkeit von „Angehörigen eines Heilberufs“ sowie – spiegelbildlich – die Bestechung derselben unter Strafe gestellt.

Die forschenden Pharmaunternehmen hatten die Gesetzesnovelle seinerzeit ausdrücklich begrüßt. Schließlich folgte der Gesetzgeber damit der dem FSA-Kodex Fachkreise zugrundeliegenden Auffassung, dass Anforderungen an die Compliance für ausnahmslos alle Ärztegruppen, also Klinikärzte ebenso wie niedergelassene Vertragsärzte, gelten sollten. Entsprechend betrafen die detaillierten Standards des Kodex bereits in seiner ersten Fassung aus dem Jahre 2004, also 12 Jahre vor dem neuen Gesetz, die Zusammenarbeit der Pharmaunternehmen mit allen Ärztinnen und Ärzten.

„Betrachtet man die vergangenen fünf Jahre, hat sich das Gesetz bewährt“

Flankiert wird der Kodex seit 2014 durch den FSA-Transparenzkodex, der sich zum Ziel gesetzt hat, die wichtige Zusammenarbeit der Industrie mit Fachkreisangehörigen durch jährliche Transparenzveröffentlichungen der Unternehmen nachvollziehbarer zu machen. Dass der Gesetzgeber diese Aktivitäten in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich anerkannt hat (BT-Drs. 18/6446, S. 13), ist erfreulich.

Angesichts der grundlegenden Intention des Gesetzgebers, mit den neuen Strafvorschriften keine legitimen Kooperationsformen beschränken zu wollen, ging es in der intensiven Diskussion im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren 2015 und 2016 dann vor allem auch um eine rechtssichere und damit verfassungsgemäße Ausgestaltung der neuen Vorschriften. Umstritten war das in den ersten Gesetzesentwürfen noch vorgesehene sogenannte Berufsrechtsmodell, das eine zusätzliche Koppelung der geplanten neuen Straftatbestände an das ärztliche Berufsrecht vorsah. Es war sicherlich eine richtige Entscheidung des Gesetzgebers, wegen der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und im Interesse der Rechtssicherheit hiervon abzusehen.

Betrachtet man nun die vergangenen fünf Jahre, so hat sich das neue Gesetz bewährt. Gegenteilige Stimmen oder gar Änderungsbestrebungen des Gesetzgebers sind nicht ersichtlich. Damit stellen, was vermutlich auch kein Beteiligter im Gesundheitswesen verneinen würde, die §§ 299a und b StGB eine wichtige Säule zur Bekämpfung von Korruption dar.

Es wird nicht überraschen, wenn der FSA die besondere Betonung der Bedeutung von Korruptionsbekämpfung gerade auch im Gesundheitswesen begrüßt. Das Vertrauen von Patientinnen und Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen ist von größter Bedeutung für die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems. Dies gilt umso mehr, angesichts der für die Forschung sowie Neu- und Weiterentwicklung von innovativen Arzneimitteln unverzichtbare Zusammenarbeit von Pharmaunternehmen mit Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Fachkreisangehörigen. Vor dem Hintergrund dieser notwendigen Kooperation das Vertrauen in die Unabhängigkeit von ärztlicher Diagnose und Therapieempfehlung zu stärken, war Zielsetzung der Kodizes des FSA, die damit noch vor Inkrafttreten des Gesetzes die erste von letztlich zwei Compliance-Säulen darstellte. So sorgen die Regelungen der unternehmerischen Selbstkontrolle, die häufig über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, nicht nur für Fairness und ethische Prinzipien in der Zusammenarbeit. Sie geben auch mit Blick auf §§ 299a und b StGB einen wichtigen Orientierungsrahmen vor.

Pressekontakt

Florian Meidenbauer
SKM Consultants GmbH
Dorotheenstraße 37
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E-Mail: florian.meidenbauer@skm-consultants.de
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